§ 64c SGB 5Modellvorhaben zum Screening auf 4MRGN
Drittes Kapitel: Leistungen der Krankenversicherung › Zehnter Abschnitt: Weiterentwicklung der Versorgung
(1) Die in § 115 Absatz 1 Satz 1 genannten Vertragspartner vereinbaren gemeinsam und einheitlich im Einvernehmen mit dem Robert Koch-Institut die Durchführung eines Modellvorhabens nach § 63, um Erkenntnisse zur Effektivität und zum Aufwand eines Screenings auf 4MRGN (Multiresistente gramnegative Stäbchen mit einer Resistenz gegen vier der vier Antibiotikagruppen) im Vorfeld eines planbaren Krankenhausaufenthaltes zu gewinnen. Das Modellvorhaben ist insbesondere auf die Risikopersonen nach Maßgabe der Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention auszurichten. Die Kassenärztlichen Vereinigungen verständigen sich auf die Durchführung eines Modellvorhabens in mindestens einer Kassenärztlichen Vereinigung. Soweit eine überbezirkliche Versorgung besteht, soll das Modellvorhaben in den betroffenen Kassenärztlichen Vereinigungen gemeinsam durchgeführt werden. Das Modellvorhaben kann in mehreren Kassenärztlichen Vereinigungen durchgeführt werden, insbesondere um ausreichende Fallzahlen zu gewährleisten und um regionale Unterschiede in der Bevölkerungsstruktur zu berücksichtigen. § 65 gilt mit der Maßgabe, dass die wissenschaftliche Begleitung und Auswertung des Modellvorhabens im Einvernehmen mit dem Robert Koch-Institut zu erfolgen hat.
(2) Sofern keine Einigung über die Durchführung eines Modellvorhabens nach Absatz 1 erzielt wird, kann jede Vertragspartei das zuständige sektorenübergreifende Schiedsgremium gemäß § 89a anrufen. Die Anrufung des Schiedsgremiums soll unterbleiben, wenn in einer anderen Kassenärztlichen Vereinigung bereits ein Modellvorhaben nach Absatz 1 vereinbart wurde, keine überbezirkliche Versorgung besteht oder eine Durchführung eines Modellvorhabens in mehreren Kassenärztlichen Vereinigungen aus wissenschaftlichen Gründen nicht erforderlich ist.
Amtliche Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), § 64c, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 | Hinweis:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 64c SGB 5 · Absatz/Satz anfügen: § 64c Abs. 1 S. 1 SGB 5Weitere Normen in „Zehnter Abschnitt: Weiterentwicklung der Versorgung“
- § 63 SGB 5 Grundsätze
- § 64 SGB 5 Vereinbarungen mit Leistungserbringern
- § 64a SGB 5 Modellvorhaben zur Arzneimittelversorgung
- § 64b SGB 5 Modellvorhaben zur Versorgung psychisch kranker Menschen
- § 64c SGB 5 Modellvorhaben zum Screening auf 4MRGN
- § 64d SGB 5 Verpflichtende Durchführung von Modellvorhaben zur Übertragung ärztlicher Tätigkeiten
- § 64e SGB 5 Modellvorhaben zur umfassenden Diagnostik und Therapiefindung mittels Genomsequenzierung bei seltenen und bei onkologischen Erkrankungen, Verordnungsermächtigung
- § 65 SGB 5 Auswertung der Modellvorhaben
- § 65a SGB 5 Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten
- § 65b SGB 5 Stiftung Unabhängige Patientenberatung Deutschland
- § 65c SGB 5 Klinische Krebsregister
- § 65d SGB 5 Förderung besonderer Therapieeinrichtungen
- § 65e SGB 5 Ambulante Krebsberatungsstellen
- § 65f SGB 5 Vereinbarung zur Suche und Auswahl nichtverwandter Spender von Blutstammzellen aus dem Knochenmark oder aus dem peripheren Blut
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