Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) (SGB 5)

§ 65 SGB 5Auswertung der Modellvorhaben

Drittes Kapitel: Leistungen der Krankenversicherung › Zehnter Abschnitt: Weiterentwicklung der Versorgung

Gesetz: SGB 5Stand der Fassung: 10.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 65 SGB 5 (amtliche Fassung)

Die Krankenkassen oder ihre Verbände haben eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Modellvorhaben im Hinblick auf die Erreichung der Ziele der Modellvorhaben nach § 63 Abs. 1 oder Abs. 2 nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Standards zu veranlassen. Der von unabhängigen Sachverständigen zu erstellende Bericht über die Ergebnisse der Auswertung ist zu veröffentlichen.

Amtliche Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), § 65, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 | Hinweis:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 65 SGB 5  ·  Absatz/Satz anfügen: § 65 Abs. 1 S. 1 SGB 5

Weitere Normen in „Zehnter Abschnitt: Weiterentwicklung der Versorgung“

  • § 63 SGB 5 Grundsätze
  • § 64 SGB 5 Vereinbarungen mit Leistungserbringern
  • § 64a SGB 5 Modellvorhaben zur Arzneimittelversorgung
  • § 64b SGB 5 Modellvorhaben zur Versorgung psychisch kranker Menschen
  • § 64c SGB 5 Modellvorhaben zum Screening auf 4MRGN
  • § 64d SGB 5 Verpflichtende Durchführung von Modellvorhaben zur Übertragung ärztlicher Tätigkeiten
  • § 64e SGB 5 Modellvorhaben zur umfassenden Diagnostik und Therapiefindung mittels Genomsequenzierung bei seltenen und bei onkologischen Erkrankungen, Verordnungsermächtigung
  • § 65 SGB 5 Auswertung der Modellvorhaben
  • § 65a SGB 5 Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten
  • § 65b SGB 5 Stiftung Unabhängige Patientenberatung Deutschland
  • § 65c SGB 5 Klinische Krebsregister
  • § 65d SGB 5 Förderung besonderer Therapieeinrichtungen
  • § 65e SGB 5 Ambulante Krebsberatungsstellen
  • § 65f SGB 5 Vereinbarung zur Suche und Auswahl nichtverwandter Spender von Blutstammzellen aus dem Knochenmark oder aus dem peripheren Blut

Alle Paragraphen des SGB 5 →

Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.