§ 64a SGB 5Modellvorhaben zur Arzneimittelversorgung
Drittes Kapitel: Leistungen der Krankenversicherung › Zehnter Abschnitt: Weiterentwicklung der Versorgung
(1) Die Kassenärztliche Vereinigung und die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen maßgebliche Organisation der Apotheker auf Landesebene gemeinsam können mit den für ihren Bezirk zuständigen Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam die Durchführung eines Modellvorhabens nach § 63 zur Verbesserung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Arzneimittelversorgung für eine Zeitdauer von bis zu drei Jahren vereinbaren. Werden Modellvorhaben in mehreren Bezirken der Kassenärztlichen Vereinigungen vereinbart, sollen sich die Kassenärztlichen Vereinigungen auf die Durchführung des Modellvorhabens in einem Bezirk einigen. Überschüsse aufgrund von Minderaufwendungen, die durch Maßnahmen des Modellvorhabens nach Satz 1 bei den Krankenkassen realisiert werden, sind in Teilen an die Leistungserbringer weiterzuleiten. Die durch das Modellvorhaben den Krankenkassen entstehenden Mehraufwendungen sind auszugleichen. Die Vereinbarung nach Satz 1 umfasst das Nähere zu dem Modellvorhaben, insbesondere
- 1.
- einen Katalog für eine wirtschaftliche Wirkstoffauswahl in allen versorgungsrelevanten Indikationen,
- 2.
- die im Modellprojekt zu erbringenden Leistungen und deren Dokumentation,
- 3.
- die Grundsätze zur Ermittlung von Überschüssen und deren teilweise Weiterleitung an die Leistungserbringer nach Satz 3 sowie zum Ausgleichsverfahren nach Satz 4.
(2) Sofern keine Einigung über die Durchführung eines Modellvorhabens erzielt wird, kann jede Vertragspartei das Schiedsgremium nach den Sätzen 2 und 3 zur Festsetzung des Inhalts einer Vereinbarung nach Absatz 1 anrufen. Das Schiedsgremium wird von den in Absatz 1 Satz 1 genannten Beteiligten gebildet. § 89a Absatz 3 bis 10 sowie die Rechtsverordnung nach § 89a Absatz 11 gelten entsprechend. Die Festsetzung soll unterbleiben, wenn in dem Bezirk einer anderen Kassenärztlichen Vereinigung bereits ein Modellvorhaben vereinbart wurde.
Amtliche Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), § 64a, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 | Hinweis:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 64a SGB 5 · Absatz/Satz anfügen: § 64a Abs. 1 S. 1 SGB 5Weitere Normen in „Zehnter Abschnitt: Weiterentwicklung der Versorgung“
- § 63 SGB 5 Grundsätze
- § 64 SGB 5 Vereinbarungen mit Leistungserbringern
- § 64a SGB 5 Modellvorhaben zur Arzneimittelversorgung
- § 64b SGB 5 Modellvorhaben zur Versorgung psychisch kranker Menschen
- § 64c SGB 5 Modellvorhaben zum Screening auf 4MRGN
- § 64d SGB 5 Verpflichtende Durchführung von Modellvorhaben zur Übertragung ärztlicher Tätigkeiten
- § 64e SGB 5 Modellvorhaben zur umfassenden Diagnostik und Therapiefindung mittels Genomsequenzierung bei seltenen und bei onkologischen Erkrankungen, Verordnungsermächtigung
- § 65 SGB 5 Auswertung der Modellvorhaben
- § 65a SGB 5 Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten
- § 65b SGB 5 Stiftung Unabhängige Patientenberatung Deutschland
- § 65c SGB 5 Klinische Krebsregister
- § 65d SGB 5 Förderung besonderer Therapieeinrichtungen
- § 65e SGB 5 Ambulante Krebsberatungsstellen
- § 65f SGB 5 Vereinbarung zur Suche und Auswahl nichtverwandter Spender von Blutstammzellen aus dem Knochenmark oder aus dem peripheren Blut
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