Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) (SGB 5)

§ 239 SGB 5Beitragsbemessung bei Rentenantragstellern

Achtes Kapitel: Finanzierung › Erster Abschnitt: Beiträge › Zweiter Titel: Beitragspflichtige Einnahmen der Mitglieder

Gesetz: SGB 5Stand der Fassung: 10.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 239 SGB 5 (amtliche Fassung)

Bei Rentenantragstellern wird die Beitragsbemessung für die Zeit der Rentenantragstellung bis zum Beginn der Rente durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dies gilt auch für Personen, bei denen die Rentenzahlung eingestellt wird, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung über Wegfall oder Entzug der Rente unanfechtbar geworden ist. § 240 gilt entsprechend.

Amtliche Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), § 239, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 | Hinweis:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 239 SGB 5  ·  Absatz/Satz anfügen: § 239 Abs. 1 S. 1 SGB 5

Weitere Normen in „Zweiter Titel: Beitragspflichtige Einnahmen der Mitglieder“

  • § 226 SGB 5 Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter
  • § 227 SGB 5 Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtiger Rückkehrer in die gesetzliche Krankenversicherung und bisher nicht Versicherter
  • § 228 SGB 5 Rente als beitragspflichtige Einnahmen
  • § 229 SGB 5 Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen
  • § 230 SGB 5 Rangfolge der Einnahmearten versicherungspflichtig Beschäftigter
  • § 231 SGB 5 Erstattung von Beiträgen
  • § 232 SGB 5 Beitragspflichtige Einnahmen unständig Beschäftigter
  • § 232a SGB 5 Beitragspflichtige Einnahmen der Bezieher von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld oder Qualifizierungsgeld
  • § 232b SGB 5 Beitragspflichtige Einnahmen der Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld
  • § 233 SGB 5 Beitragspflichtige Einnahmen der Seeleute
  • § 234 SGB 5 Beitragspflichtige Einnahmen der Künstler und Publizisten
  • § 235 SGB 5 Beitragspflichtige Einnahmen von Rehabilitanden, Jugendlichen und Menschen mit Behinderungen in Einrichtungen
  • § 236 SGB 5 Beitragspflichtige Einnahmen der Studenten und Praktikanten
  • § 237 SGB 5 Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtiger Rentner

Alle Paragraphen des SGB 5 →

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