§ 232 SGB 5Beitragspflichtige Einnahmen unständig Beschäftigter
Achtes Kapitel: Finanzierung › Erster Abschnitt: Beiträge › Zweiter Titel: Beitragspflichtige Einnahmen der Mitglieder
(1) Für unständig Beschäftigte ist als beitragspflichtige Einnahmen ohne Rücksicht auf die Beschäftigungsdauer das innerhalb eines Kalendermonats erzielte Arbeitsentgelt bis zur Höhe von einem Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 zugrunde zu legen. Die §§ 226 und 228 bis 231 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten.
(2) Bestanden innerhalb eines Kalendermonats mehrere unständige Beschäftigungen und übersteigt das Arbeitsentgelt insgesamt die genannte monatliche Bemessungsgrenze nach Absatz 1, sind bei der Berechnung der Beiträge die einzelnen Arbeitsentgelte anteilmäßig nur zu berücksichtigen, soweit der Gesamtbetrag die monatliche Bemessungsgrenze nicht übersteigt. Auf Antrag des Mitglieds oder eines Arbeitgebers verteilt die Krankenkasse die Beiträge nach den anrechenbaren Arbeitsentgelten.
(3) Unständig ist die Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche entweder nach der Natur der Sache befristet zu sein pflegt oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag befristet ist.
Amtliche Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), § 232, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 | Hinweis:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 232 SGB 5 · Absatz/Satz anfügen: § 232 Abs. 1 S. 1 SGB 5Weitere Normen in „Zweiter Titel: Beitragspflichtige Einnahmen der Mitglieder“
- § 226 SGB 5 Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter
- § 227 SGB 5 Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtiger Rückkehrer in die gesetzliche Krankenversicherung und bisher nicht Versicherter
- § 228 SGB 5 Rente als beitragspflichtige Einnahmen
- § 229 SGB 5 Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen
- § 230 SGB 5 Rangfolge der Einnahmearten versicherungspflichtig Beschäftigter
- § 231 SGB 5 Erstattung von Beiträgen
- § 232 SGB 5 Beitragspflichtige Einnahmen unständig Beschäftigter
- § 232a SGB 5 Beitragspflichtige Einnahmen der Bezieher von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld oder Qualifizierungsgeld
- § 232b SGB 5 Beitragspflichtige Einnahmen der Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld
- § 233 SGB 5 Beitragspflichtige Einnahmen der Seeleute
- § 234 SGB 5 Beitragspflichtige Einnahmen der Künstler und Publizisten
- § 235 SGB 5 Beitragspflichtige Einnahmen von Rehabilitanden, Jugendlichen und Menschen mit Behinderungen in Einrichtungen
- § 236 SGB 5 Beitragspflichtige Einnahmen der Studenten und Praktikanten
- § 237 SGB 5 Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtiger Rentner
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