Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) (SGB 5)

§ 236 SGB 5Beitragspflichtige Einnahmen der Studenten und Praktikanten

Achtes Kapitel: Finanzierung › Erster Abschnitt: Beiträge › Zweiter Titel: Beitragspflichtige Einnahmen der Mitglieder

Gesetz: SGB 5Stand der Fassung: 10.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 236 SGB 5 (amtliche Fassung)

(1) Für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 und 10 Versicherungspflichtigen gilt als beitragspflichtige Einnahmen ein Dreißigstel des Betrages, der als monatlicher Bedarf nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes für Studenten festgesetzt ist, die nicht bei ihren Eltern wohnen. Änderungen des Bedarfsbetrags sind vom Beginn des auf die Änderung folgenden Semesters an zu berücksichtigen; als Semester gelten die Zeiten vom 1. April bis 30. September und vom 1. Oktober bis 31. März.

(2) § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 sowie die §§ 228 bis 231 gelten entsprechend. Die nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu bemessenden Beiträge sind nur zu entrichten, soweit sie die nach Absatz 1 zu bemessenden Beiträge übersteigen.

Amtliche Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), § 236, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 | Hinweis:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 236 SGB 5  ·  Absatz/Satz anfügen: § 236 Abs. 1 S. 1 SGB 5

Weitere Normen in „Zweiter Titel: Beitragspflichtige Einnahmen der Mitglieder“

  • § 226 SGB 5 Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter
  • § 227 SGB 5 Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtiger Rückkehrer in die gesetzliche Krankenversicherung und bisher nicht Versicherter
  • § 228 SGB 5 Rente als beitragspflichtige Einnahmen
  • § 229 SGB 5 Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen
  • § 230 SGB 5 Rangfolge der Einnahmearten versicherungspflichtig Beschäftigter
  • § 231 SGB 5 Erstattung von Beiträgen
  • § 232 SGB 5 Beitragspflichtige Einnahmen unständig Beschäftigter
  • § 232a SGB 5 Beitragspflichtige Einnahmen der Bezieher von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld oder Qualifizierungsgeld
  • § 232b SGB 5 Beitragspflichtige Einnahmen der Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld
  • § 233 SGB 5 Beitragspflichtige Einnahmen der Seeleute
  • § 234 SGB 5 Beitragspflichtige Einnahmen der Künstler und Publizisten
  • § 235 SGB 5 Beitragspflichtige Einnahmen von Rehabilitanden, Jugendlichen und Menschen mit Behinderungen in Einrichtungen
  • § 236 SGB 5 Beitragspflichtige Einnahmen der Studenten und Praktikanten
  • § 237 SGB 5 Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtiger Rentner

Alle Paragraphen des SGB 5 →

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