Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) (SGB 5)

§ 228 SGB 5Rente als beitragspflichtige Einnahmen

Achtes Kapitel: Finanzierung › Erster Abschnitt: Beiträge › Zweiter Titel: Beitragspflichtige Einnahmen der Mitglieder

Gesetz: SGB 5Stand der Fassung: 10.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 228 SGB 5 (amtliche Fassung)

(1) Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. Satz 1 gilt auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden. Tritt an die Stelle der Rente eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Hundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Rente, längstens jedoch für 120 Monate.

(2) Bei der Beitragsbemessung sind auch Nachzahlungen einer Rente nach Absatz 1 zu berücksichtigen, soweit sie auf einen Zeitraum entfallen, in dem der Rentner Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch hatte. Die Beiträge aus der Nachzahlung gelten als Beiträge für die Monate, für die die Rente nachgezahlt wird. Ein Beitragsbescheid ist abweichend von § 48 Absatz 1 Satz 2 des Zehnten Buches mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, soweit Nachzahlungen nach den Sätzen 1 und 2 bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sind.

Amtliche Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), § 228, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 | Hinweis:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 228 SGB 5  ·  Absatz/Satz anfügen: § 228 Abs. 1 S. 1 SGB 5

Weitere Normen in „Zweiter Titel: Beitragspflichtige Einnahmen der Mitglieder“

  • § 226 SGB 5 Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter
  • § 227 SGB 5 Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtiger Rückkehrer in die gesetzliche Krankenversicherung und bisher nicht Versicherter
  • § 228 SGB 5 Rente als beitragspflichtige Einnahmen
  • § 229 SGB 5 Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen
  • § 230 SGB 5 Rangfolge der Einnahmearten versicherungspflichtig Beschäftigter
  • § 231 SGB 5 Erstattung von Beiträgen
  • § 232 SGB 5 Beitragspflichtige Einnahmen unständig Beschäftigter
  • § 232a SGB 5 Beitragspflichtige Einnahmen der Bezieher von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld oder Qualifizierungsgeld
  • § 232b SGB 5 Beitragspflichtige Einnahmen der Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld
  • § 233 SGB 5 Beitragspflichtige Einnahmen der Seeleute
  • § 234 SGB 5 Beitragspflichtige Einnahmen der Künstler und Publizisten
  • § 235 SGB 5 Beitragspflichtige Einnahmen von Rehabilitanden, Jugendlichen und Menschen mit Behinderungen in Einrichtungen
  • § 236 SGB 5 Beitragspflichtige Einnahmen der Studenten und Praktikanten
  • § 237 SGB 5 Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtiger Rentner

Alle Paragraphen des SGB 5 →

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