§ 230 SGB 5Rangfolge der Einnahmearten versicherungspflichtig Beschäftigter
Achtes Kapitel: Finanzierung › Erster Abschnitt: Beiträge › Zweiter Titel: Beitragspflichtige Einnahmen der Mitglieder
Erreicht das Arbeitsentgelt nicht die Beitragsbemessungsgrenze, werden nacheinander der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge und das Arbeitseinkommen des Mitglieds bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung wird getrennt von den übrigen Einnahmearten bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.
Amtliche Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), § 230, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 | Hinweis:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 230 SGB 5 · Absatz/Satz anfügen: § 230 Abs. 1 S. 1 SGB 5Weitere Normen in „Zweiter Titel: Beitragspflichtige Einnahmen der Mitglieder“
- § 226 SGB 5 Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter
- § 227 SGB 5 Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtiger Rückkehrer in die gesetzliche Krankenversicherung und bisher nicht Versicherter
- § 228 SGB 5 Rente als beitragspflichtige Einnahmen
- § 229 SGB 5 Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen
- § 230 SGB 5 Rangfolge der Einnahmearten versicherungspflichtig Beschäftigter
- § 231 SGB 5 Erstattung von Beiträgen
- § 232 SGB 5 Beitragspflichtige Einnahmen unständig Beschäftigter
- § 232a SGB 5 Beitragspflichtige Einnahmen der Bezieher von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld oder Qualifizierungsgeld
- § 232b SGB 5 Beitragspflichtige Einnahmen der Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld
- § 233 SGB 5 Beitragspflichtige Einnahmen der Seeleute
- § 234 SGB 5 Beitragspflichtige Einnahmen der Künstler und Publizisten
- § 235 SGB 5 Beitragspflichtige Einnahmen von Rehabilitanden, Jugendlichen und Menschen mit Behinderungen in Einrichtungen
- § 236 SGB 5 Beitragspflichtige Einnahmen der Studenten und Praktikanten
- § 237 SGB 5 Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtiger Rentner
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.