§ 22 SGB 5Verhütung von Zahnerkrankungen (Individualprophylaxe)
Drittes Kapitel: Leistungen der Krankenversicherung › Dritter Abschnitt: Leistungen zur Verhütung von Krankheiten, betriebliche Gesundheitsförderung und Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Förderung der Selbsthilfe sowie Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
(1) Versicherte, die das sechste, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, können sich zur Verhütung von Zahnerkrankungen einmal in jedem Kalenderhalbjahr zahnärztlich untersuchen lassen.
(2) Die Untersuchungen sollen sich auf den Befund des Zahnfleisches, die Aufklärung über Krankheitsursachen und ihre Vermeidung, das Erstellen von diagnostischen Vergleichen zur Mundhygiene, zum Zustand des Zahnfleisches und zur Anfälligkeit gegenüber Karieserkrankungen, auf die Motivation und Einweisung bei der Mundpflege sowie auf Maßnahmen zur Schmelzhärtung der Zähne erstrecken.
(3) Versicherte, die das sechste, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, haben Anspruch auf Fissurenversiegelung der Molaren.
(4) (weggefallen)
(5) Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt das Nähere über Art, Umfang und Nachweis der individualprophylaktischen Leistungen in Richtlinien nach § 92.
Amtliche Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), § 22, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 | Hinweis:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 22 SGB 5 · Absatz/Satz anfügen: § 22 Abs. 1 S. 1 SGB 5Weitere Normen in „Dritter Abschnitt: Leistungen zur Verhütung von Krankheiten, betriebliche Gesundheitsförderung und Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Förderung der Selbsthilfe sowie Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft“
- § 20 SGB 5 Primäre Prävention und Gesundheitsförderung
- § 20a SGB 5 Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten
- § 20b SGB 5 Betriebliche Gesundheitsförderung
- § 20c SGB 5 Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren
- § 20d SGB 5 Nationale Präventionsstrategie
- § 20e SGB 5 Nationale Präventionskonferenz
- § 20f SGB 5 Landesrahmenvereinbarungen zur Umsetzung der nationalen Präventionsstrategie
- § 20g SGB 5 Modellvorhaben
- § 20h SGB 5 Förderung der Selbsthilfe
- § 20i SGB 5 Leistungen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten, Verordnungsermächtigung
- § 20j SGB 5 Präexpositionsprophylaxe
- § 20k SGB 5 Förderung der digitalen Gesundheitskompetenz
- § 21 SGB 5 Verhütung von Zahnerkrankungen (Gruppenprophylaxe)
- § 22 SGB 5 Verhütung von Zahnerkrankungen (Individualprophylaxe)
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