§ 20f SGB 5Landesrahmenvereinbarungen zur Umsetzung der nationalen Präventionsstrategie
Drittes Kapitel: Leistungen der Krankenversicherung › Dritter Abschnitt: Leistungen zur Verhütung von Krankheiten, betriebliche Gesundheitsförderung und Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Förderung der Selbsthilfe sowie Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
(1) Zur Umsetzung der nationalen Präventionsstrategie schließen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen, auch für die Pflegekassen, mit den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung, den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung und mit den in den Ländern zuständigen Stellen gemeinsame Rahmenvereinbarungen auf Landesebene. Die für die Rahmenvereinbarungen maßgeblichen Leistungen richten sich nach § 20 Absatz 4 Nummer 2 und 3, nach den §§ 20a bis 20c sowie nach den für die Pflegekassen, für die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und für die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung jeweils geltenden Leistungsgesetzen.
(2) Die an den Rahmenvereinbarungen Beteiligten nach Absatz 1 treffen Festlegungen unter Berücksichtigung der bundeseinheitlichen, trägerübergreifenden Rahmenempfehlungen nach § 20d Absatz 2 Nummer 1 und der regionalen Erfordernisse insbesondere über
- 1.
- gemeinsam und einheitlich zu verfolgende Ziele und Handlungsfelder,
- 2.
- die Koordinierung von Leistungen zwischen den Beteiligten,
- 3.
- die einvernehmliche Klärung von Zuständigkeitsfragen,
- 4.
- Möglichkeiten der gegenseitigen Beauftragung der Leistungsträger nach dem Zehnten Buch,
- 5.
- die Zusammenarbeit mit dem öffentlichen Gesundheitsdienst und den Trägern der örtlichen öffentlichen Jugendhilfe sowie über deren Information über Leistungen der Krankenkassen nach § 20a Absatz 1 Satz 2 und
- 6.
- die Mitwirkung weiterer für die Gesundheitsförderung und Prävention relevanter Einrichtungen und Organisationen.
Amtliche Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), § 20f, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 | Hinweis:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 20f SGB 5 · Absatz/Satz anfügen: § 20f Abs. 1 S. 1 SGB 5Weitere Normen in „Dritter Abschnitt: Leistungen zur Verhütung von Krankheiten, betriebliche Gesundheitsförderung und Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Förderung der Selbsthilfe sowie Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft“
- § 20 SGB 5 Primäre Prävention und Gesundheitsförderung
- § 20a SGB 5 Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten
- § 20b SGB 5 Betriebliche Gesundheitsförderung
- § 20c SGB 5 Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren
- § 20d SGB 5 Nationale Präventionsstrategie
- § 20e SGB 5 Nationale Präventionskonferenz
- § 20f SGB 5 Landesrahmenvereinbarungen zur Umsetzung der nationalen Präventionsstrategie
- § 20g SGB 5 Modellvorhaben
- § 20h SGB 5 Förderung der Selbsthilfe
- § 20i SGB 5 Leistungen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten, Verordnungsermächtigung
- § 20j SGB 5 Präexpositionsprophylaxe
- § 20k SGB 5 Förderung der digitalen Gesundheitskompetenz
- § 21 SGB 5 Verhütung von Zahnerkrankungen (Gruppenprophylaxe)
- § 22 SGB 5 Verhütung von Zahnerkrankungen (Individualprophylaxe)
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