§ 20c SGB 5Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren
Drittes Kapitel: Leistungen der Krankenversicherung › Dritter Abschnitt: Leistungen zur Verhütung von Krankheiten, betriebliche Gesundheitsförderung und Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Förderung der Selbsthilfe sowie Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
(1) Die Krankenkassen unterstützen die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung bei ihren Aufgaben zur Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren. Insbesondere erbringen sie in Abstimmung mit den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung auf spezifische arbeitsbedingte Gesundheitsrisiken ausgerichtete Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung nach § 20b und informieren diese über die Erkenntnisse, die sie über Zusammenhänge zwischen Erkrankungen und Arbeitsbedingungen gewonnen haben. Ist anzunehmen, dass bei einem Versicherten eine berufsbedingte gesundheitliche Gefährdung oder eine Berufskrankheit vorliegt, hat die Krankenkasse dies unverzüglich den für den Arbeitsschutz zuständigen Stellen und dem Unfallversicherungsträger mitzuteilen.
(2) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 arbeiten die Krankenkassen eng mit den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung sowie mit den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden zusammen. Dazu sollen sie und ihre Verbände insbesondere regionale Arbeitsgemeinschaften bilden. § 88 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Zehnten Buches und § 219 gelten entsprechend.
Amtliche Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), § 20c, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 | Hinweis:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 20c SGB 5 · Absatz/Satz anfügen: § 20c Abs. 1 S. 1 SGB 5Weitere Normen in „Dritter Abschnitt: Leistungen zur Verhütung von Krankheiten, betriebliche Gesundheitsförderung und Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Förderung der Selbsthilfe sowie Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft“
- § 20 SGB 5 Primäre Prävention und Gesundheitsförderung
- § 20a SGB 5 Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten
- § 20b SGB 5 Betriebliche Gesundheitsförderung
- § 20c SGB 5 Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren
- § 20d SGB 5 Nationale Präventionsstrategie
- § 20e SGB 5 Nationale Präventionskonferenz
- § 20f SGB 5 Landesrahmenvereinbarungen zur Umsetzung der nationalen Präventionsstrategie
- § 20g SGB 5 Modellvorhaben
- § 20h SGB 5 Förderung der Selbsthilfe
- § 20i SGB 5 Leistungen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten, Verordnungsermächtigung
- § 20j SGB 5 Präexpositionsprophylaxe
- § 20k SGB 5 Förderung der digitalen Gesundheitskompetenz
- § 21 SGB 5 Verhütung von Zahnerkrankungen (Gruppenprophylaxe)
- § 22 SGB 5 Verhütung von Zahnerkrankungen (Individualprophylaxe)
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.