§ 22a SGB 5Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen
Drittes Kapitel: Leistungen der Krankenversicherung › Dritter Abschnitt: Leistungen zur Verhütung von Krankheiten, betriebliche Gesundheitsförderung und Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Förderung der Selbsthilfe sowie Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
(1) Versicherte, die einem Pflegegrad nach § 15 des Elften Buches zugeordnet sind oder in der Eingliederungshilfe nach § 99 des Neunten Buches leistungsberechtigt sind, haben Anspruch auf Leistungen zur Verhütung von Zahnerkrankungen. Die Leistungen umfassen insbesondere die Erhebung eines Mundgesundheitsstatus, die Aufklärung über die Bedeutung der Mundhygiene und über Maßnahmen zu deren Erhaltung, die Erstellung eines Planes zur individuellen Mund- und Prothesenpflege sowie die Entfernung harter Zahnbeläge. Pflegepersonen des Versicherten sollen in die Aufklärung und Planerstellung nach Satz 2 einbezogen werden.
(2) Das Nähere über Art und Umfang der Leistungen regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in Richtlinien nach § 92.
Amtliche Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), § 22a, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 | Hinweis:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 22a SGB 5 · Absatz/Satz anfügen: § 22a Abs. 1 S. 1 SGB 5Weitere Normen in „Dritter Abschnitt: Leistungen zur Verhütung von Krankheiten, betriebliche Gesundheitsförderung und Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Förderung der Selbsthilfe sowie Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft“
- § 20 SGB 5 Primäre Prävention und Gesundheitsförderung
- § 20a SGB 5 Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten
- § 20b SGB 5 Betriebliche Gesundheitsförderung
- § 20c SGB 5 Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren
- § 20d SGB 5 Nationale Präventionsstrategie
- § 20e SGB 5 Nationale Präventionskonferenz
- § 20f SGB 5 Landesrahmenvereinbarungen zur Umsetzung der nationalen Präventionsstrategie
- § 20g SGB 5 Modellvorhaben
- § 20h SGB 5 Förderung der Selbsthilfe
- § 20i SGB 5 Leistungen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten, Verordnungsermächtigung
- § 20j SGB 5 Präexpositionsprophylaxe
- § 20k SGB 5 Förderung der digitalen Gesundheitskompetenz
- § 21 SGB 5 Verhütung von Zahnerkrankungen (Gruppenprophylaxe)
- § 22 SGB 5 Verhütung von Zahnerkrankungen (Individualprophylaxe)
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.