Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) (SGB 5)

§ 192 SGB 5Fortbestehen der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger

Sechstes Kapitel: Organisation der Krankenkassen › Dritter Abschnitt: Mitgliedschaft und Verfassung › Erster Titel: Mitgliedschaft

Gesetz: SGB 5Stand der Fassung: 10.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 192 SGB 5 (amtliche Fassung)

(1) Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bleibt erhalten, solange

1.
sie sich in einem rechtmäßigen Arbeitskampf befinden,
2.
Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld besteht oder eine dieser Leistungen oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Pflegeunterstützungsgeld bezogen wird,
2a.
von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von sonstigen öffentlich-rechtlichen Trägern von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit das Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8b des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes bezogen werden oder diese beansprucht werden können,
3.
von einem Rehabilitationsträger während einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung Krankengeld der Soldatenentschädigung oder Übergangsgeld gezahlt wird oder
4.
Kurzarbeitergeld oder Qualifizierungsgeld nach dem Dritten Buch bezogen wird.

(2) Während der Schwangerschaft bleibt die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger auch erhalten, wenn das Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst oder das Mitglied unter Wegfall des Arbeitsentgelts beurlaubt worden ist, es sei denn, es besteht eine Mitgliedschaft nach anderen Vorschriften.

Amtliche Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), § 192, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 | Hinweis:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 192 SGB 5  ·  Absatz/Satz anfügen: § 192 Abs. 1 S. 1 SGB 5

Weitere Normen in „Erster Titel: Mitgliedschaft“

  • § 186 SGB 5 Beginn der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger
  • § 187 SGB 5 Beginn der Mitgliedschaft bei einer neu errichteten Krankenkasse
  • § 188 SGB 5 Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft
  • § 189 SGB 5 Mitgliedschaft von Rentenantragstellern
  • § 190 SGB 5 Ende der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger
  • § 191 SGB 5 Ende der freiwilligen Mitgliedschaft
  • § 192 SGB 5 Fortbestehen der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger
  • § 193 SGB 5 Fortbestehen der Mitgliedschaft bei Wehrdienst oder Zivildienst

Alle Paragraphen des SGB 5 →

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