§ 187 SGB 5Beginn der Mitgliedschaft bei einer neu errichteten Krankenkasse
Sechstes Kapitel: Organisation der Krankenkassen › Dritter Abschnitt: Mitgliedschaft und Verfassung › Erster Titel: Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft bei einer neu errichteten Krankenkasse beginnt für Versicherungspflichtige, für die diese Krankenkasse zuständig ist, mit dem Zeitpunkt, an dem die Errichtung der Krankenkasse wirksam wird.
Amtliche Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), § 187, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 | Hinweis:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 187 SGB 5 · Absatz/Satz anfügen: § 187 Abs. 1 S. 1 SGB 5Weitere Normen in „Erster Titel: Mitgliedschaft“
- § 186 SGB 5 Beginn der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger
- § 187 SGB 5 Beginn der Mitgliedschaft bei einer neu errichteten Krankenkasse
- § 188 SGB 5 Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft
- § 189 SGB 5 Mitgliedschaft von Rentenantragstellern
- § 190 SGB 5 Ende der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger
- § 191 SGB 5 Ende der freiwilligen Mitgliedschaft
- § 192 SGB 5 Fortbestehen der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger
- § 193 SGB 5 Fortbestehen der Mitgliedschaft bei Wehrdienst oder Zivildienst
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