§ 189 SGB 5Mitgliedschaft von Rentenantragstellern
Sechstes Kapitel: Organisation der Krankenkassen › Dritter Abschnitt: Mitgliedschaft und Verfassung › Erster Titel: Mitgliedschaft
(1) Als Mitglieder gelten Personen, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt haben und die Voraussetzungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 11 bis 12 und Absatz 2, jedoch nicht die Voraussetzungen für den Bezug der Rente erfüllen. Satz 1 gilt nicht für Personen, die nach anderen Vorschriften versicherungspflichtig oder nach § 6 Abs. 1 versicherungsfrei sind.
(2) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Stellung des Rentenantrags. Sie endet mit dem Tod oder mit dem Tag, an dem der Antrag zurückgenommen oder die Ablehnung des Antrags unanfechtbar wird.
Amtliche Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), § 189, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 | Hinweis:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 189 SGB 5 · Absatz/Satz anfügen: § 189 Abs. 1 S. 1 SGB 5Weitere Normen in „Erster Titel: Mitgliedschaft“
- § 186 SGB 5 Beginn der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger
- § 187 SGB 5 Beginn der Mitgliedschaft bei einer neu errichteten Krankenkasse
- § 188 SGB 5 Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft
- § 189 SGB 5 Mitgliedschaft von Rentenantragstellern
- § 190 SGB 5 Ende der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger
- § 191 SGB 5 Ende der freiwilligen Mitgliedschaft
- § 192 SGB 5 Fortbestehen der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger
- § 193 SGB 5 Fortbestehen der Mitgliedschaft bei Wehrdienst oder Zivildienst
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