Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) (SGB 5)

§ 191 SGB 5Ende der freiwilligen Mitgliedschaft

Sechstes Kapitel: Organisation der Krankenkassen › Dritter Abschnitt: Mitgliedschaft und Verfassung › Erster Titel: Mitgliedschaft

Gesetz: SGB 5Stand der Fassung: 10.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 191 SGB 5 (amtliche Fassung)

Die freiwillige Mitgliedschaft endet

1.
mit dem Tod des Mitglieds,
2.
mit Beginn einer Pflichtmitgliedschaft,
3.
mit dem Wirksamwerden der Kündigung (§ 175 Abs. 4); die Satzung kann einen früheren Zeitpunkt bestimmen, wenn das Mitglied die Voraussetzungen einer Versicherung nach § 10 erfüllt oder
4.
mit Ablauf eines Zeitraums von mindestens sechs Monaten rückwirkend ab dem Beginn dieses Zeitraums, in dem für die Mitgliedschaft keine Beiträge geleistet wurden, das Mitglied und familienversicherte Angehörige keine Leistungen in Anspruch genommen haben und die Krankenkasse trotz Ausschöpfung der ihr zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt des Mitglieds im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches ermitteln konnte.

Amtliche Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), § 191, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 | Hinweis:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 191 SGB 5  ·  Absatz/Satz anfügen: § 191 Abs. 1 S. 1 SGB 5

Weitere Normen in „Erster Titel: Mitgliedschaft“

  • § 186 SGB 5 Beginn der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger
  • § 187 SGB 5 Beginn der Mitgliedschaft bei einer neu errichteten Krankenkasse
  • § 188 SGB 5 Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft
  • § 189 SGB 5 Mitgliedschaft von Rentenantragstellern
  • § 190 SGB 5 Ende der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger
  • § 191 SGB 5 Ende der freiwilligen Mitgliedschaft
  • § 192 SGB 5 Fortbestehen der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger
  • § 193 SGB 5 Fortbestehen der Mitgliedschaft bei Wehrdienst oder Zivildienst

Alle Paragraphen des SGB 5 →

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