§ 161 SGB 5Aufhebung der Haftung nach § 12 Absatz 2 der Insolvenzordnung
Sechstes Kapitel: Organisation der Krankenkassen › Erster Abschnitt: Errichtung, Vereinigung und Beendigung von Krankenkassen › Dritter Titel: Vereinigung, Schließung und Insolvenz von Krankenkassen
Die Länder haften nicht nach § 12 Absatz 2 der Insolvenzordnung für die Ansprüche der Beschäftigten von Krankenkassen auf Leistungen der Altersversorgung und auf Insolvenzgeld.
Amtliche Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), § 161, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 | Hinweis:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 161 SGB 5 · Absatz/Satz anfügen: § 161 Abs. 1 S. 1 SGB 5Weitere Normen in „Dritter Titel: Vereinigung, Schließung und Insolvenz von Krankenkassen“
- § 155 SGB 5 Freiwillige Vereinigung
- § 156 SGB 5 Vereinigung auf Antrag
- § 157 SGB 5 Verfahren bei Vereinigung auf Antrag
- § 158 SGB 5 Zusammenschlusskontrolle bei Vereinigungen von Krankenkassen
- § 159 SGB 5 Schließung
- § 160 SGB 5 Insolvenz von Krankenkassen
- § 161 SGB 5 Aufhebung der Haftung nach § 12 Absatz 2 der Insolvenzordnung
- § 162 SGB 5 Insolvenzfähigkeit von Krankenkassenverbänden
- § 163 SGB 5 Vermeidung der Schließung oder Insolvenz von Krankenkassen
- § 164 SGB 5 Vorübergehende finanzielle Hilfen
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