§ 157 SGB 5Verfahren bei Vereinigung auf Antrag
Sechstes Kapitel: Organisation der Krankenkassen › Erster Abschnitt: Errichtung, Vereinigung und Beendigung von Krankenkassen › Dritter Titel: Vereinigung, Schließung und Insolvenz von Krankenkassen
(1) Werden Krankenkassen nach § 156 vereinigt, legen sie der Aufsichtsbehörde eine Satzung, einen Vorschlag zur Berufung der Mitglieder der Organe und eine Vereinbarung über die Neuordnung der Rechtsbeziehungen zu Dritten vor.
(2) Die Aufsichtsbehörde genehmigt die Satzung und die Vereinbarung, beruft die Mitglieder der Organe und bestimmt den Zeitpunkt, zu dem die Vereinigung wirksam wird.
(3) Kommen die beteiligten Krankenkassen ihrer Verpflichtung nach Absatz 1 nicht innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde gesetzten Frist nach, setzt die Aufsichtsbehörde die Satzung fest, bestellt die Mitglieder der Organe, regelt die Neuordnung der Rechtsbeziehungen zu Dritten und bestimmt den Zeitpunkt, zu dem die Vereinigung wirksam wird.
(4) Mit dem nach Absatz 2 oder Absatz 3 bestimmten Zeitpunkt sind die bisherigen Krankenkassen geschlossen. Die neue Krankenkasse tritt in die Rechte und Pflichten der bisherigen Krankenkassen ein.
Amtliche Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), § 157, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 | Hinweis:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 157 SGB 5 · Absatz/Satz anfügen: § 157 Abs. 1 S. 1 SGB 5Weitere Normen in „Dritter Titel: Vereinigung, Schließung und Insolvenz von Krankenkassen“
- § 155 SGB 5 Freiwillige Vereinigung
- § 156 SGB 5 Vereinigung auf Antrag
- § 157 SGB 5 Verfahren bei Vereinigung auf Antrag
- § 158 SGB 5 Zusammenschlusskontrolle bei Vereinigungen von Krankenkassen
- § 159 SGB 5 Schließung
- § 160 SGB 5 Insolvenz von Krankenkassen
- § 161 SGB 5 Aufhebung der Haftung nach § 12 Absatz 2 der Insolvenzordnung
- § 162 SGB 5 Insolvenzfähigkeit von Krankenkassenverbänden
- § 163 SGB 5 Vermeidung der Schließung oder Insolvenz von Krankenkassen
- § 164 SGB 5 Vorübergehende finanzielle Hilfen
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