§ 158 SGB 5Zusammenschlusskontrolle bei Vereinigungen von Krankenkassen
Sechstes Kapitel: Organisation der Krankenkassen › Erster Abschnitt: Errichtung, Vereinigung und Beendigung von Krankenkassen › Dritter Titel: Vereinigung, Schließung und Insolvenz von Krankenkassen
(1) Bei der freiwilligen Vereinigung von Krankenkassen finden die Vorschriften über die Zusammenschlusskontrolle nach Kapitel Sieben des Ersten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nach Maßgabe des Absatzes 2 sowie die §§ 48, 49, 50f Absatz 2, die §§ 54 bis 81 Absatz 2 und 3 Nummer 3, die §§ 81a bis 81g, 82 und die §§ 83 bis 86a des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechende Anwendung.
(2) Finden die Vorschriften über die Zusammenschlusskontrolle Anwendung, darf die Genehmigung nach § 155 Absatz 5 erst erfolgen, wenn das Bundeskartellamt die Vereinigung nach § 40 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen freigegeben hat oder sie als freigegeben gilt. Hat der Vorstand einer an der Vereinigung beteiligten Krankenkasse eine Anzeige nach § 160 Absatz 2 Satz 1 abgegeben, beträgt die Frist nach § 40 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sechs Wochen. Vor einer Untersagung ist mit den zuständigen Aufsichtsbehörden nach § 90 des Vierten Buches das Benehmen herzustellen. Neben die obersten Landesbehörden nach § 42 Absatz 5 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen treten die zuständigen Aufsichtsbehörden nach § 90 des Vierten Buches. § 41 Absatz 3 und 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt nicht.
Amtliche Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), § 158, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 | Hinweis:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 158 SGB 5 · Absatz/Satz anfügen: § 158 Abs. 1 S. 1 SGB 5Weitere Normen in „Dritter Titel: Vereinigung, Schließung und Insolvenz von Krankenkassen“
- § 155 SGB 5 Freiwillige Vereinigung
- § 156 SGB 5 Vereinigung auf Antrag
- § 157 SGB 5 Verfahren bei Vereinigung auf Antrag
- § 158 SGB 5 Zusammenschlusskontrolle bei Vereinigungen von Krankenkassen
- § 159 SGB 5 Schließung
- § 160 SGB 5 Insolvenz von Krankenkassen
- § 161 SGB 5 Aufhebung der Haftung nach § 12 Absatz 2 der Insolvenzordnung
- § 162 SGB 5 Insolvenzfähigkeit von Krankenkassenverbänden
- § 163 SGB 5 Vermeidung der Schließung oder Insolvenz von Krankenkassen
- § 164 SGB 5 Vorübergehende finanzielle Hilfen
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