§ 495 HGBPfandrecht des Verfrachters
Fünftes Buch: Seehandel › Zweiter Abschnitt: Beförderungsverträge › Erster Unterabschnitt: Seefrachtverträge › Erster Titel: Stückgutfrachtvertrag › Erster Untertitel: Allgemeine Vorschriften
(1) Der Verfrachter hat für alle Forderungen aus dem Stückgutfrachtvertrag ein Pfandrecht an dem ihm zur Beförderung übergebenen Gut des Befrachters, des Abladers oder eines Dritten, der der Beförderung des Gutes zugestimmt hat. An dem Gut des Befrachters hat der Verfrachter auch ein Pfandrecht für alle unbestrittenen Forderungen aus anderen mit dem Befrachter abgeschlossenen Seefracht-, Fracht-, Speditions- und Lagerverträgen. Das Pfandrecht erstreckt sich auf die Begleitpapiere.
(2) Das Pfandrecht besteht, solange der Verfrachter das Gut in seinem Besitz hat, insbesondere solange er mittels Konnossements, Ladescheins oder Lagerscheins darüber verfügen kann.
(3) Das Pfandrecht besteht auch nach der Ablieferung fort, wenn der Verfrachter es innerhalb von zehn Tagen nach der Ablieferung gerichtlich geltend macht und das Gut noch im Besitz des Empfängers ist.
(4) Die in § 1234 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichnete Androhung des Pfandverkaufs sowie die in den §§ 1237 und 1241 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Benachrichtigungen sind an den nach § 491 oder § 520 verfügungsberechtigten Empfänger zu richten. Ist dieser nicht zu ermitteln oder verweigert er die Annahme des Gutes, so sind die Androhung und die Benachrichtigungen an den Befrachter zu richten.
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 495, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 495 HGB · Absatz/Satz anfügen: § 495 Abs. 1 S. 1 HGBWeitere Normen in „Erster Untertitel: Allgemeine Vorschriften“
- § 481 HGB Hauptpflichten. Anwendungsbereich
- § 482 HGB Allgemeine Angaben zum Gut
- § 483 HGB Gefährliches Gut
- § 484 HGB Verpackung. Kennzeichnung
- § 485 HGB See- und Ladungstüchtigkeit
- § 486 HGB Abladen. Verladen. Umladen. Löschen
- § 487 HGB Begleitpapiere
- § 488 HGB Haftung des Befrachters und Dritter
- § 489 HGB Kündigung durch den Befrachter
- § 490 HGB Rechte des Verfrachters bei säumiger Abladung
- § 491 HGB Nachträgliche Weisungen
- § 492 HGB Beförderungs- und Ablieferungshindernisse
- § 493 HGB Zahlung. Frachtberechnung
- § 494 HGB Rechte des Empfängers. Zahlungspflicht
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