§ 488 HGBHaftung des Befrachters und Dritter
Fünftes Buch: Seehandel › Zweiter Abschnitt: Beförderungsverträge › Erster Unterabschnitt: Seefrachtverträge › Erster Titel: Stückgutfrachtvertrag › Erster Untertitel: Allgemeine Vorschriften
(1) Der Befrachter hat dem Verfrachter Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, die verursacht werden durch
- 1.
- Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der erforderlichen Angaben zum Gut,
- 2.
- Unterlassen der Mitteilung über die Gefährlichkeit des Gutes,
- 3.
- ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung oder
- 4.
- Fehlen, Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der in § 487 Absatz 1 genannten Urkunden oder Auskünfte.
(2) Macht der in § 482 Absatz 2 genannte Dritte unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Abladung oder unterlässt er es, den Verfrachter über die Gefährlichkeit des Gutes zu unterrichten, so kann der Verfrachter auch von diesem Ersatz der hierdurch verursachten Schäden und Aufwendungen verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Dritte die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(3) Wird ein Konnossement ausgestellt, so haben der Befrachter und der Ablader (§ 513 Absatz 2), auch wenn sie kein Verschulden trifft, dem Verfrachter Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, die verursacht werden durch
- 1.
- Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der in das Konnossement aufgenommenen Angaben nach § 515 Absatz 1 Nummer 8 über Maß, Zahl oder Gewicht sowie über Merkzeichen des Gutes oder
- 2.
- Unterlassen der Mitteilung über die Gefährlichkeit des Gutes.
(4) Hat bei der Verursachung der Schäden oder Aufwendungen ein Verhalten des Verfrachters mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung des Befrachters und des Abladers nach Absatz 3 zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit dieses Verhalten zu den Schäden und Aufwendungen beigetragen hat.
(5) Eine Vereinbarung, durch die die Haftung nach Absatz 1, 2 oder 3 ausgeschlossen wird, ist nur wirksam, wenn sie im Einzelnen ausgehandelt wird, auch wenn sie für eine Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen denselben Vertragsparteien getroffen wird. Abweichend von Satz 1 kann jedoch die vom Befrachter oder Ablader zu leistende Entschädigung der Höhe nach auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen beschränkt werden.
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 488, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 488 HGB · Absatz/Satz anfügen: § 488 Abs. 1 S. 1 HGBWeitere Normen in „Erster Untertitel: Allgemeine Vorschriften“
- § 481 HGB Hauptpflichten. Anwendungsbereich
- § 482 HGB Allgemeine Angaben zum Gut
- § 483 HGB Gefährliches Gut
- § 484 HGB Verpackung. Kennzeichnung
- § 485 HGB See- und Ladungstüchtigkeit
- § 486 HGB Abladen. Verladen. Umladen. Löschen
- § 487 HGB Begleitpapiere
- § 488 HGB Haftung des Befrachters und Dritter
- § 489 HGB Kündigung durch den Befrachter
- § 490 HGB Rechte des Verfrachters bei säumiger Abladung
- § 491 HGB Nachträgliche Weisungen
- § 492 HGB Beförderungs- und Ablieferungshindernisse
- § 493 HGB Zahlung. Frachtberechnung
- § 494 HGB Rechte des Empfängers. Zahlungspflicht
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