§ 485 HGBSee- und Ladungstüchtigkeit
Fünftes Buch: Seehandel › Zweiter Abschnitt: Beförderungsverträge › Erster Unterabschnitt: Seefrachtverträge › Erster Titel: Stückgutfrachtvertrag › Erster Untertitel: Allgemeine Vorschriften
Der Verfrachter hat dafür zu sorgen, dass das Schiff in seetüchtigem Stand, gehörig eingerichtet, ausgerüstet, bemannt und mit genügenden Vorräten versehen ist (Seetüchtigkeit) sowie dass sich die Laderäume einschließlich der Kühl- und Gefrierräume sowie alle anderen Teile des Schiffs, in oder auf denen Güter verladen werden, in dem für die Aufnahme, Beförderung und Erhaltung der Güter erforderlichen Zustand befinden (Ladungstüchtigkeit).
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 485, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 485 HGB · Absatz/Satz anfügen: § 485 Abs. 1 S. 1 HGBWeitere Normen in „Erster Untertitel: Allgemeine Vorschriften“
- § 481 HGB Hauptpflichten. Anwendungsbereich
- § 482 HGB Allgemeine Angaben zum Gut
- § 483 HGB Gefährliches Gut
- § 484 HGB Verpackung. Kennzeichnung
- § 485 HGB See- und Ladungstüchtigkeit
- § 486 HGB Abladen. Verladen. Umladen. Löschen
- § 487 HGB Begleitpapiere
- § 488 HGB Haftung des Befrachters und Dritter
- § 489 HGB Kündigung durch den Befrachter
- § 490 HGB Rechte des Verfrachters bei säumiger Abladung
- § 491 HGB Nachträgliche Weisungen
- § 492 HGB Beförderungs- und Ablieferungshindernisse
- § 493 HGB Zahlung. Frachtberechnung
- § 494 HGB Rechte des Empfängers. Zahlungspflicht
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