§ 482 HGBAllgemeine Angaben zum Gut
Fünftes Buch: Seehandel › Zweiter Abschnitt: Beförderungsverträge › Erster Unterabschnitt: Seefrachtverträge › Erster Titel: Stückgutfrachtvertrag › Erster Untertitel: Allgemeine Vorschriften
(1) Der Befrachter hat dem Verfrachter vor Übergabe des Gutes die für die Durchführung der Beförderung erforderlichen Angaben zum Gut zu machen. Insbesondere hat der Befrachter in Textform Angaben über Maß, Zahl oder Gewicht sowie über Merkzeichen und die Art des Gutes zu machen.
(2) Übergibt ein vom Befrachter benannter Dritter dem Verfrachter das Gut zur Beförderung, so kann der Verfrachter auch von diesem die in Absatz 1 Satz 2 genannten Angaben verlangen.
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 482, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 482 HGB · Absatz/Satz anfügen: § 482 Abs. 1 S. 1 HGBWeitere Normen in „Erster Untertitel: Allgemeine Vorschriften“
- § 481 HGB Hauptpflichten. Anwendungsbereich
- § 482 HGB Allgemeine Angaben zum Gut
- § 483 HGB Gefährliches Gut
- § 484 HGB Verpackung. Kennzeichnung
- § 485 HGB See- und Ladungstüchtigkeit
- § 486 HGB Abladen. Verladen. Umladen. Löschen
- § 487 HGB Begleitpapiere
- § 488 HGB Haftung des Befrachters und Dritter
- § 489 HGB Kündigung durch den Befrachter
- § 490 HGB Rechte des Verfrachters bei säumiger Abladung
- § 491 HGB Nachträgliche Weisungen
- § 492 HGB Beförderungs- und Ablieferungshindernisse
- § 493 HGB Zahlung. Frachtberechnung
- § 494 HGB Rechte des Empfängers. Zahlungspflicht
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