§ 274a HGBGrößenabhängige Erleichterungen
Drittes Buch: Handelsbücher › Zweiter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften › Erster Unterabschnitt: Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft und Lagebericht › Zweiter Titel: Bilanz
Kleine Kapitalgesellschaften sind von der Anwendung der folgenden Vorschriften befreit:
- 1.
- § 268 Abs. 4 Satz 2 über die Pflicht zur Erläuterung bestimmter Forderungen im Anhang,
- 2.
- § 268 Abs. 5 Satz 3 über die Erläuterung bestimmter Verbindlichkeiten im Anhang,
- 3.
- § 268 Abs. 6 über den Rechnungsabgrenzungsposten nach § 250 Abs. 3,
- 4.
- § 274 über die Abgrenzung latenter Steuern.
(+++ § 274a: Zur Anwendung vgl. Art. 75 Abs. 1 HGBEG +++)
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 274a, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 274a HGB · Absatz/Satz anfügen: § 274a Abs. 1 S. 1 HGBWeitere Normen in „Zweiter Titel: Bilanz“
- § 266 HGB Gliederung der Bilanz
- § 267 HGB Umschreibung der Größenklassen
- § 267a HGB Kleinstkapitalgesellschaften
- § 268 HGB Vorschriften zu einzelnen Posten der BilanzBilanzvermerke
- § 269 HGB (weggefallen)
- § 270 HGB Bildung bestimmter Posten
- § 271 HGB Beteiligungen. Verbundene Unternehmen
- § 272 HGB Eigenkapital
- § 273 HGB (weggefallen)
- § 274 HGB Latente Steuern
- § 274a HGB Größenabhängige Erleichterungen
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.