§ 267a HGBKleinstkapitalgesellschaften
Drittes Buch: Handelsbücher › Zweiter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften › Erster Unterabschnitt: Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft und Lagebericht › Zweiter Titel: Bilanz
(1) Kleinstkapitalgesellschaften sind kleine Kapitalgesellschaften, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:
- 1.
- 450 000 Euro Bilanzsumme;
- 2.
- 900 000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag;
- 3.
- im Jahresdurchschnitt zehn Arbeitnehmer.
(2) Die in diesem Gesetz für kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 1) vorgesehenen besonderen Regelungen gelten für Kleinstkapitalgesellschaften entsprechend, soweit nichts anderes geregelt ist.
(3) Keine Kleinstkapitalgesellschaften sind:
- 1.
- Investmentgesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 11 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
- 2.
- Unternehmensbeteiligungsgesellschaften im Sinne des § 1a Absatz 1 des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften oder
- 3.
- Unternehmen, deren einziger Zweck darin besteht, Beteiligungen an anderen Unternehmen zu erwerben sowie die Verwaltung und Verwertung dieser Beteiligungen wahrzunehmen, ohne dass sie unmittelbar oder mittelbar in die Verwaltung dieser Unternehmen eingreifen, wobei die Ausübung der ihnen als Aktionär oder Gesellschafter zustehenden Rechte außer Betracht bleibt.
(+++ § 267a Abs. 1: Zur Anwendung vgl. Art. 75 Abs. 2 HGBEG +++)
(+++ § 267a Abs. 3: Zur Anwendung vgl. Art. 75 Abs. 1 HGBEG +++)
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 267a, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 267a HGB · Absatz/Satz anfügen: § 267a Abs. 1 S. 1 HGBWeitere Normen in „Zweiter Titel: Bilanz“
- § 266 HGB Gliederung der Bilanz
- § 267 HGB Umschreibung der Größenklassen
- § 267a HGB Kleinstkapitalgesellschaften
- § 268 HGB Vorschriften zu einzelnen Posten der BilanzBilanzvermerke
- § 269 HGB (weggefallen)
- § 270 HGB Bildung bestimmter Posten
- § 271 HGB Beteiligungen. Verbundene Unternehmen
- § 272 HGB Eigenkapital
- § 273 HGB (weggefallen)
- § 274 HGB Latente Steuern
- § 274a HGB Größenabhängige Erleichterungen
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