§ 267 HGBUmschreibung der Größenklassen
Drittes Buch: Handelsbücher › Zweiter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften › Erster Unterabschnitt: Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft und Lagebericht › Zweiter Titel: Bilanz
(1) Kleine Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:
- 1.
- 7 500 000 Euro Bilanzsumme.
- 2.
- 15 000 000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag.
- 3.
- Im Jahresdurchschnitt fünfzig Arbeitnehmer.
(2) Mittelgroße Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in Absatz 1 bezeichneten Merkmale überschreiten und jeweils mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:
- 1.
- 25 000 000 Euro Bilanzsumme.
- 2.
- 50 000 000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag.
- 3.
- Im Jahresdurchschnitt zweihundertfünfzig Arbeitnehmer.
(3) Große Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in Absatz 2 bezeichneten Merkmale überschreiten. Eine Kapitalgesellschaft im Sinn des § 264d gilt stets als große.
(4) Die Rechtsfolgen der Merkmale nach den Absätzen 1 bis 3 Satz 1 treten nur ein, wenn sie an den Abschlußstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren über- oder unterschritten werden. Im Falle der Umwandlung oder Neugründung treten die Rechtsfolgen schon ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1, 2 oder 3 am ersten Abschlußstichtag nach der Umwandlung oder Neugründung vorliegen. Satz 2 findet im Falle des Formwechsels keine Anwendung, sofern der formwechselnde Rechtsträger eine Kapitalgesellschaft oder eine Personenhandelsgesellschaft im Sinne des § 264a Absatz 1 ist.
(4a) Die Bilanzsumme setzt sich aus den Posten zusammen, die in den Buchstaben A bis E des § 266 Absatz 2 aufgeführt sind. Ein auf der Aktivseite ausgewiesener Fehlbetrag (§ 268 Absatz 3) wird nicht in die Bilanzsumme einbezogen.
(5) Als durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer gilt der vierte Teil der Summe aus den Zahlen der jeweils am 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember beschäftigten Arbeitnehmer einschließlich der im Ausland beschäftigten Arbeitnehmer, jedoch ohne die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.
(6) Informations- und Auskunftsrechte der Arbeitnehmervertretungen nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.
(+++ § 267: Zur Anwendung vgl. Art. 75 Abs. 2 HGBEG +++)
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 267, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 267 HGB · Absatz/Satz anfügen: § 267 Abs. 1 S. 1 HGBWeitere Normen in „Zweiter Titel: Bilanz“
- § 266 HGB Gliederung der Bilanz
- § 267 HGB Umschreibung der Größenklassen
- § 267a HGB Kleinstkapitalgesellschaften
- § 268 HGB Vorschriften zu einzelnen Posten der BilanzBilanzvermerke
- § 269 HGB (weggefallen)
- § 270 HGB Bildung bestimmter Posten
- § 271 HGB Beteiligungen. Verbundene Unternehmen
- § 272 HGB Eigenkapital
- § 273 HGB (weggefallen)
- § 274 HGB Latente Steuern
- § 274a HGB Größenabhängige Erleichterungen
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