Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)

Art 99 GG

IX.: Die Rechtsprechung

Gesetz: GGStand der Fassung: 06.05.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext Art 99 GG (amtliche Fassung)

Dem Bundesverfassungsgerichte kann durch Landesgesetz die Entscheidung von Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes, den in Artikel 95 Abs. 1 genannten obersten Gerichtshöfen für den letzten Rechtszug die Entscheidung in solchen Sachen zugewiesen werden, bei denen es sich um die Anwendung von Landesrecht handelt.

Amtliche Quelle: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art 99, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.3.2025 I Nr. 94, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
Art 99 GG  ·  Absatz/Satz anfügen: Art 99 Abs. 1 S. 1 GG

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