Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)

Art 103 GG

IX.: Die Rechtsprechung

Gesetz: GGStand der Fassung: 06.05.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext Art 103 GG (amtliche Fassung)

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Amtliche Quelle: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art 103, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.3.2025 I Nr. 94, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
Art 103 GG  ·  Absatz/Satz anfügen: Art 103 Abs. 1 S. 1 GG

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