Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)

Art 101 GG

IX.: Die Rechtsprechung

Gesetz: GGStand der Fassung: 06.05.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext Art 101 GG (amtliche Fassung)

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

Amtliche Quelle: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art 101, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.3.2025 I Nr. 94, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
Art 101 GG  ·  Absatz/Satz anfügen: Art 101 Abs. 1 S. 1 GG

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