Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
Art 101 GG
IX.: Die Rechtsprechung
(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.
Amtliche Quelle: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art 101, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.3.2025 I Nr. 94, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
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