Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)

Art 69 GG

VI.: Die Bundesregierung

Gesetz: GGStand der Fassung: 06.05.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext Art 69 GG (amtliche Fassung)

(1) Der Bundeskanzler ernennt einen Bundesminister zu seinem Stellvertreter.

(2) Das Amt des Bundeskanzlers oder eines Bundesministers endigt in jedem Falle mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages, das Amt eines Bundesministers auch mit jeder anderen Erledigung des Amtes des Bundeskanzlers.

(3) Auf Ersuchen des Bundespräsidenten ist der Bundeskanzler, auf Ersuchen des Bundeskanzlers oder des Bundespräsidenten ein Bundesminister verpflichtet, die Geschäfte bis zur Ernennung seines Nachfolgers weiterzuführen.

Amtliche Quelle: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art 69, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.3.2025 I Nr. 94, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
Art 69 GG  ·  Absatz/Satz anfügen: Art 69 Abs. 1 S. 1 GG

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