Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)

Art 68 GG

VI.: Die Bundesregierung

Gesetz: GGStand der Fassung: 06.05.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext Art 68 GG (amtliche Fassung)

(1) Findet ein Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, so kann der Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers binnen einundzwanzig Tagen den Bundestag auflösen. Das Recht zur Auflösung erlischt, sobald der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen Bundeskanzler wählt.

(2) Zwischen dem Antrage und der Abstimmung müssen achtundvierzig Stunden liegen.

Amtliche Quelle: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art 68, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.3.2025 I Nr. 94, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
Art 68 GG  ·  Absatz/Satz anfügen: Art 68 Abs. 1 S. 1 GG

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