Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)

Art 66 GG

VI.: Die Bundesregierung

Gesetz: GGStand der Fassung: 06.05.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext Art 66 GG (amtliche Fassung)

Der Bundeskanzler und die Bundesminister dürfen kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch ohne Zustimmung des Bundestages dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören.

Amtliche Quelle: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art 66, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.3.2025 I Nr. 94, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
Art 66 GG  ·  Absatz/Satz anfügen: Art 66 Abs. 1 S. 1 GG

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