Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)

Art 67 GG

VI.: Die Bundesregierung

Gesetz: GGStand der Fassung: 06.05.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext Art 67 GG (amtliche Fassung)

(1) Der Bundestag kann dem Bundeskanzler das Mißtrauen nur dadurch aussprechen, daß er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt und den Bundespräsidenten ersucht, den Bundeskanzler zu entlassen. Der Bundespräsident muß dem Ersuchen entsprechen und den Gewählten ernennen.

(2) Zwischen dem Antrage und der Wahl müssen achtundvierzig Stunden liegen.

Amtliche Quelle: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art 67, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.3.2025 I Nr. 94, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
Art 67 GG  ·  Absatz/Satz anfügen: Art 67 Abs. 1 S. 1 GG

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