Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)

Art 60 GG

V.: Der Bundespräsident

Gesetz: GGStand der Fassung: 06.05.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext Art 60 GG (amtliche Fassung)

(1) Der Bundespräsident ernennt und entläßt die Bundesrichter, die Bundesbeamten, die Offiziere und Unteroffiziere, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Er übt im Einzelfalle für den Bund das Begnadigungsrecht aus.

(3) Er kann diese Befugnisse auf andere Behörden übertragen.

(4) Die Absätze 2 bis 4 des Artikels 46 finden auf den Bundespräsidenten entsprechende Anwendung.

Amtliche Quelle: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art 60, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.3.2025 I Nr. 94, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
Art 60 GG  ·  Absatz/Satz anfügen: Art 60 Abs. 1 S. 1 GG

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