Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)

Art 57 GG

V.: Der Bundespräsident

Gesetz: GGStand der Fassung: 06.05.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext Art 57 GG (amtliche Fassung)

Die Befugnisse des Bundespräsidenten werden im Falle seiner Verhinderung oder bei vorzeitiger Erledigung des Amtes durch den Präsidenten des Bundesrates wahrgenommen.

Amtliche Quelle: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art 57, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.3.2025 I Nr. 94, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
Art 57 GG  ·  Absatz/Satz anfügen: Art 57 Abs. 1 S. 1 GG

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