Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)

Art 55 GG

V.: Der Bundespräsident

Gesetz: GGStand der Fassung: 06.05.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext Art 55 GG (amtliche Fassung)

(1) Der Bundespräsident darf weder der Regierung noch einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören.

(2) Der Bundespräsident darf kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören.

Amtliche Quelle: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art 55, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.3.2025 I Nr. 94, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
Art 55 GG  ·  Absatz/Satz anfügen: Art 55 Abs. 1 S. 1 GG

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