Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)

Art 58 GG

V.: Der Bundespräsident

Gesetz: GGStand der Fassung: 06.05.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext Art 58 GG (amtliche Fassung)

Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidenten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder durch den zuständigen Bundesminister. Dies gilt nicht für die Ernennung und Entlassung des Bundeskanzlers, die Auflösung des Bundestages gemäß Artikel 63 und das Ersuchen gemäß Artikel 69 Abs. 3.

Amtliche Quelle: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art 58, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.3.2025 I Nr. 94, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
Art 58 GG  ·  Absatz/Satz anfügen: Art 58 Abs. 1 S. 1 GG

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