Einkommensteuergesetz (EStG)

§ 97 EStGÜbertragbarkeit

XI.: Altersvorsorgezulage

Gesetz: EStGStand der Fassung: 04.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 97 EStG (amtliche Fassung)

1Das nach § 10a oder Abschnitt XI geförderte Altersvorsorgevermögen einschließlich seiner Erträge, die geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge und der Anspruch auf die Zulage sind nicht übertragbar. 2§ 93 Absatz 1a und § 4 des Betriebsrentengesetzes bleiben unberührt.

Amtliche Quelle: Einkommensteuergesetz, § 97, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 3366, 3862; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 97 EStG  ·  Absatz/Satz anfügen: § 97 Abs. 1 S. 1 EStG

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