§ 87 EStGZusammentreffen mehrerer Verträge
XI.: Altersvorsorgezulage
(1) 1Zahlt der nach § 79 Satz 1 Zulageberechtigte Altersvorsorgebeiträge zugunsten mehrerer Verträge, so wird die Zulage nur für zwei dieser Verträge gewährt. 2Der insgesamt nach § 86 zu leistende Mindesteigenbeitrag muss zugunsten dieser Verträge geleistet worden sein. 3Die Zulage ist entsprechend dem Verhältnis der auf diese Verträge geleisteten Beiträge zu verteilen.
(2) 1Der nach § 79 Satz 2 Zulageberechtigte kann die Zulage für das jeweilige Beitragsjahr nicht auf mehrere Altersvorsorgeverträge verteilen. 2Es ist nur der Altersvorsorgevertrag begünstigt, für den zuerst die Zulage beantragt wird.
Amtliche Quelle: Einkommensteuergesetz, § 87, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 3366, 3862; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 87 EStG · Absatz/Satz anfügen: § 87 Abs. 1 S. 1 EStGWeitere Normen in „XI.: Altersvorsorgezulage“
- § 79 EStG Zulageberechtigte
- § 80 EStG Anbieter
- § 81 EStG Zentrale Stelle
- § 81a EStG Zuständige Stelle
- § 82 EStG Altersvorsorgebeiträge
- § 83 EStG Altersvorsorgezulage
- § 84 EStG Grundzulage
- § 85 EStG Kinderzulage
- § 86 EStG Mindesteigenbeitrag
- § 87 EStG Zusammentreffen mehrerer Verträge
- § 88 EStG Entstehung des Anspruchs auf Zulage
- § 89 EStG Antrag
- § 90 EStG Verfahren
- § 91 EStG Datenerhebung und Datenabgleich
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