Einkommensteuergesetz (EStG)

§ 80 EStGAnbieter

XI.: Altersvorsorgezulage

Gesetz: EStGStand der Fassung: 04.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 80 EStG (amtliche Fassung)

Anbieter im Sinne dieses Gesetzes sind Anbieter von Altersvorsorgeverträgen gemäß § 1 Absatz 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes sowie die in § 82 Absatz 2 genannten Versorgungseinrichtungen.

Amtliche Quelle: Einkommensteuergesetz, § 80, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 3366, 3862; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 80 EStG  ·  Absatz/Satz anfügen: § 80 Abs. 1 S. 1 EStG

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