§ 80 EStGAnbieter
XI.: Altersvorsorgezulage
Anbieter im Sinne dieses Gesetzes sind Anbieter von Altersvorsorgeverträgen gemäß § 1 Absatz 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes sowie die in § 82 Absatz 2 genannten Versorgungseinrichtungen.
Amtliche Quelle: Einkommensteuergesetz, § 80, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 3366, 3862; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 80 EStG · Absatz/Satz anfügen: § 80 Abs. 1 S. 1 EStGWeitere Normen in „XI.: Altersvorsorgezulage“
- § 79 EStG Zulageberechtigte
- § 80 EStG Anbieter
- § 81 EStG Zentrale Stelle
- § 81a EStG Zuständige Stelle
- § 82 EStG Altersvorsorgebeiträge
- § 83 EStG Altersvorsorgezulage
- § 84 EStG Grundzulage
- § 85 EStG Kinderzulage
- § 86 EStG Mindesteigenbeitrag
- § 87 EStG Zusammentreffen mehrerer Verträge
- § 88 EStG Entstehung des Anspruchs auf Zulage
- § 89 EStG Antrag
- § 90 EStG Verfahren
- § 91 EStG Datenerhebung und Datenabgleich
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.