§ 79 EStGZulageberechtigte
XI.: Altersvorsorgezulage
1Die in § 10a Absatz 1 genannten Personen haben Anspruch auf eine Altersvorsorgezulage (Zulage). 2Ist nur ein Ehegatte nach Satz 1 begünstigt, so ist auch der andere Ehegatte zulageberechtigt, wenn
- 1.
- beide Ehegatten nicht dauernd getrennt leben (§ 26 Absatz 1),
- 2.
- beide Ehegatten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat haben, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist,
- 3.
- ein auf den Namen des anderen Ehegatten lautender Altersvorsorgevertrag besteht,
- 4.
- der andere Ehegatte zugunsten des Altersvorsorgevertrags nach Nummer 3 im jeweiligen Beitragsjahr mindestens 60 Euro geleistet hat und
- 5.
- die Auszahlungsphase des Altersvorsorgevertrags nach Nummer 3 noch nicht begonnen hat.
Amtliche Quelle: Einkommensteuergesetz, § 79, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 3366, 3862; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 79 EStG · Absatz/Satz anfügen: § 79 Abs. 1 S. 1 EStGWeitere Normen in „XI.: Altersvorsorgezulage“
- § 79 EStG Zulageberechtigte
- § 80 EStG Anbieter
- § 81 EStG Zentrale Stelle
- § 81a EStG Zuständige Stelle
- § 82 EStG Altersvorsorgebeiträge
- § 83 EStG Altersvorsorgezulage
- § 84 EStG Grundzulage
- § 85 EStG Kinderzulage
- § 86 EStG Mindesteigenbeitrag
- § 87 EStG Zusammentreffen mehrerer Verträge
- § 88 EStG Entstehung des Anspruchs auf Zulage
- § 89 EStG Antrag
- § 90 EStG Verfahren
- § 91 EStG Datenerhebung und Datenabgleich
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