§ 81a EStGZuständige Stelle
XI.: Altersvorsorgezulage
1Zuständige Stelle ist bei einem
- 1.
- Empfänger von Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz oder einem Landesbesoldungsgesetz die die Besoldung anordnende Stelle,
- 2.
- Empfänger von Amtsbezügen im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die die Amtsbezüge anordnende Stelle,
- 3.
- versicherungsfrei Beschäftigten sowie bei einem von der Versicherungspflicht befreiten Beschäftigten im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der die Versorgung gewährleistende Arbeitgeber der rentenversicherungsfreien Beschäftigung,
- 4.
- Beamten, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtete Arbeitgeber und
- 5.
- Empfänger einer Versorgung im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 4 die die Versorgung anordnende Stelle.
(+++ § 81a: Zur Anwendung vgl. § 52 +++)
Amtliche Quelle: Einkommensteuergesetz, § 81a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 3366, 3862; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 81a EStG · Absatz/Satz anfügen: § 81a Abs. 1 S. 1 EStGWeitere Normen in „XI.: Altersvorsorgezulage“
- § 79 EStG Zulageberechtigte
- § 80 EStG Anbieter
- § 81 EStG Zentrale Stelle
- § 81a EStG Zuständige Stelle
- § 82 EStG Altersvorsorgebeiträge
- § 83 EStG Altersvorsorgezulage
- § 84 EStG Grundzulage
- § 85 EStG Kinderzulage
- § 86 EStG Mindesteigenbeitrag
- § 87 EStG Zusammentreffen mehrerer Verträge
- § 88 EStG Entstehung des Anspruchs auf Zulage
- § 89 EStG Antrag
- § 90 EStG Verfahren
- § 91 EStG Datenerhebung und Datenabgleich
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