§ 69 EStGDatenübermittlung an die Familienkassen
X.: Kindergeld
1Erfährt das Bundeszentralamt für Steuern, dass ein Kind, für das Kindergeld gezahlt wird, verzogen ist oder von Amts wegen von der Meldebehörde abgemeldet wurde, hat es der zuständigen Familienkasse unverzüglich die in § 139b Absatz 3 Nummer 1, 3, 5, 8 und 14 der Abgabenordnung genannten Daten zum Zweck der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bezugs von Kindergeld zu übermitteln. 2Die beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten für ein Kind, für das Kindergeld gezahlt wird, werden auf Anfrage auch den Finanzämtern zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Berücksichtigung der Freibeträge nach § 32 Absatz 6 zur Verfügung gestellt. 3Erteilt das Bundeszentralamt für Steuern auf Grund der Geburt eines Kindes eine neue Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung, übermittelt es der zuständigen Familienkasse zum Zweck der Prüfung des Bezugs von Kindergeld unverzüglich
- 1.
- die in § 139b Absatz 3 Nummer 1, 3, 5, 8 und 10 der Abgabenordnung genannten Daten des Kindes sowie
- 2.
- soweit vorhanden, die in § 139b Absatz 3 Nummer 1, 3, 5, 8 und 10 und Absatz 3a der Abgabenordnung genannten Daten der Personen, bei denen für dieses Kind nach § 39e Absatz 1 ein Kinderfreibetrag berücksichtigt wird.
(+++ § 69: Zur Anwendung vgl. § 52 +++)
Amtliche Quelle: Einkommensteuergesetz, § 69, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 3366, 3862; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 69 EStG · Absatz/Satz anfügen: § 69 Abs. 1 S. 1 EStGWeitere Normen in „X.: Kindergeld“
- § 62 EStG Anspruchsberechtigte
- § 63 EStG Kinder
- § 64 EStG Zusammentreffen mehrerer Ansprüche
- § 65 EStG Andere Leistungen für Kinder
- § 66 EStG Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum
- § 67 EStG Antrag
- § 68 EStG Besondere Mitwirkungspflichten und Offenbarungsbefugnis
- § 69 EStG Datenübermittlung an die Familienkassen
- § 70 EStG Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes
- § 71 EStG Vorläufige Einstellung der Zahlung des Kindergeldes
- § 72 EStG (weggefallen)
- § 73 EStG (weggefallen)
- § 74 EStG Zahlung des Kindergeldes in Sonderfällen
- § 75 EStG Aufrechnung
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