§ 66 EStGHöhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum
X.: Kindergeld
(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für jedes Kind 259 Euro.
(2) Das Kindergeld wird monatlich vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen.
(3) Werden die Freibeträge für Kinder nach § 31 Satz 1 in Verbindung mit § 32 Absatz 6 Satz 1 angehoben, wird das Kindergeld entsprechend erhöht. Das Kindergeld ist dabei auf volle Euro kaufmännisch zu runden.
(+++ § 66: Zur Anwendung vgl. § 52 +++)
Amtliche Quelle: Einkommensteuergesetz, § 66, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 3366, 3862; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 66 EStG · Absatz/Satz anfügen: § 66 Abs. 1 S. 1 EStGWeitere Normen in „X.: Kindergeld“
- § 62 EStG Anspruchsberechtigte
- § 63 EStG Kinder
- § 64 EStG Zusammentreffen mehrerer Ansprüche
- § 65 EStG Andere Leistungen für Kinder
- § 66 EStG Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum
- § 67 EStG Antrag
- § 68 EStG Besondere Mitwirkungspflichten und Offenbarungsbefugnis
- § 69 EStG Datenübermittlung an die Familienkassen
- § 70 EStG Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes
- § 71 EStG Vorläufige Einstellung der Zahlung des Kindergeldes
- § 72 EStG (weggefallen)
- § 73 EStG (weggefallen)
- § 74 EStG Zahlung des Kindergeldes in Sonderfällen
- § 75 EStG Aufrechnung
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