§ 65 EStGAndere Leistungen für Kinder
X.: Kindergeld
1Kindergeld wird nicht für ein Kind gezahlt, für das eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre:
- 1.
- Leistungen für Kinder, die im Ausland gewährt werden und dem Kindergeld oder der Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 217 Absatz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung oder dem Kinderzuschuss aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 270 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 16. November 2016 geltenden Fassung vergleichbar sind,
- 2.
- Leistungen für Kinder, die von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährt werden und dem Kindergeld vergleichbar sind.
(+++ § 65: Zur Anwendung vgl. § 52 +++)
Amtliche Quelle: Einkommensteuergesetz, § 65, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 3366, 3862; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 65 EStG · Absatz/Satz anfügen: § 65 Abs. 1 S. 1 EStGWeitere Normen in „X.: Kindergeld“
- § 62 EStG Anspruchsberechtigte
- § 63 EStG Kinder
- § 64 EStG Zusammentreffen mehrerer Ansprüche
- § 65 EStG Andere Leistungen für Kinder
- § 66 EStG Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum
- § 67 EStG Antrag
- § 68 EStG Besondere Mitwirkungspflichten und Offenbarungsbefugnis
- § 69 EStG Datenübermittlung an die Familienkassen
- § 70 EStG Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes
- § 71 EStG Vorläufige Einstellung der Zahlung des Kindergeldes
- § 72 EStG (weggefallen)
- § 73 EStG (weggefallen)
- § 74 EStG Zahlung des Kindergeldes in Sonderfällen
- § 75 EStG Aufrechnung
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