§ 67 EStGAntrag
X.: Kindergeld
1Das Kindergeld ist bei der zuständigen Familienkasse elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich vorgeschriebene Schnittstelle zu beantragen; die Familienkasse kann auf die elektronische Antragstellung verzichten, wenn das Kindergeld schriftlich beantragt und der Antrag vom Berechtigten eigenhändig unterschrieben wird. 2Den Antrag kann außer dem Berechtigten auch stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat. 3In Fällen des Satzes 2 ist § 62 Absatz 1 Satz 2 bis 3 anzuwenden. 4Der Berechtigte ist zu diesem Zweck verpflichtet, demjenigen, der ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat, seine an ihn vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen. 5Kommt der Berechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, teilt die zuständige Familienkasse demjenigen, der ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat, auf seine Anfrage die Identifikationsnummer des Berechtigten mit.
(+++ § 67: Zur Anwendung vgl. § 52 +++)
Amtliche Quelle: Einkommensteuergesetz, § 67, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 3366, 3862; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 67 EStG · Absatz/Satz anfügen: § 67 Abs. 1 S. 1 EStGWeitere Normen in „X.: Kindergeld“
- § 62 EStG Anspruchsberechtigte
- § 63 EStG Kinder
- § 64 EStG Zusammentreffen mehrerer Ansprüche
- § 65 EStG Andere Leistungen für Kinder
- § 66 EStG Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum
- § 67 EStG Antrag
- § 68 EStG Besondere Mitwirkungspflichten und Offenbarungsbefugnis
- § 69 EStG Datenübermittlung an die Familienkassen
- § 70 EStG Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes
- § 71 EStG Vorläufige Einstellung der Zahlung des Kindergeldes
- § 72 EStG (weggefallen)
- § 73 EStG (weggefallen)
- § 74 EStG Zahlung des Kindergeldes in Sonderfällen
- § 75 EStG Aufrechnung
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