Einkommensteuergesetz (EStG)

§ 57 EStGBesondere Anwendungsregeln aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands

IX.: Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften

Gesetz: EStGStand der Fassung: 04.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 57 EStG (amtliche Fassung)

(1) Die §§ 7c, 7f, 7g, 7k und 10e dieses Gesetzes, die §§ 76, 78, 82a und 82f der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung sowie die §§ 7 und 12 Absatz 3 des Schutzbaugesetzes sind auf Tatbestände anzuwenden, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nach dem 31. Dezember 1990 verwirklicht worden sind.

(2) Die §§ 7b und 7d dieses Gesetzes sowie die §§ 81, 82d, 82g und 82i der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung sind nicht auf Tatbestände anzuwenden, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet verwirklicht worden sind.

(3) (weggefallen)

(4) 1§ 10d Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sonderausgabenabzug erstmals von dem für die zweite Hälfte des Veranlagungszeitraums 1990 ermittelten Gesamtbetrag der Einkünfte vorzunehmen ist. 2§ 10d Absatz 2 und 3 ist auch für Verluste anzuwenden, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet im Veranlagungszeitraum 1990 entstanden sind.

(5) § 22 Nummer 4 ist auf vergleichbare Bezüge anzuwenden, die auf Grund des Gesetzes über Rechtsverhältnisse der Abgeordneten der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik vom 31. Mai 1990 (GBl. I Nr. 30 S. 274) gezahlt worden sind.

(6) § 34f Absatz 3 Satz 3 ist erstmals auf die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet für die zweite Hälfte des Veranlagungszeitraums 1990 festgesetzte Einkommensteuer anzuwenden.

Amtliche Quelle: Einkommensteuergesetz, § 57, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 3366, 3862; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 57 EStG  ·  Absatz/Satz anfügen: § 57 Abs. 1 S. 1 EStG

Weitere Normen in „IX.: Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften“

  • § 50b EStG Prüfungsrecht
  • § 50c EStG Entlastung vom Steuerabzug in bestimmten Fällen
  • § 50d EStG Anwendung von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
  • § 50e EStG Bußgeldvorschriften; Nichtverfolgung von Steuerstraftaten bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten
  • § 50f EStG Bußgeldvorschriften
  • § 50g EStG Entlastung vom Steuerabzug bei Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten der Europäischen Union
  • § 50h EStG Bestätigung für Zwecke der Entlastung von Quellensteuern in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft
  • § 50i EStG Besteuerung bestimmter Einkünfte und Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen
  • § 50j EStG Versagung der Entlastung von Kapitalertragsteuern in bestimmten Fällen
  • § 51 EStG Ermächtigungen
  • § 51a EStG Festsetzung und Erhebung von Zuschlagsteuern
  • § 52 EStG Anwendungsvorschriften
  • § 52a EStG (weggefallen)
  • § 52b EStG (weggefallen)

Alle Paragraphen des EStG →

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