§ 50b EStGPrüfungsrecht
IX.: Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
1Die Finanzbehörden sind berechtigt, Verhältnisse, die für die Anrechnung oder Vergütung von Körperschaftsteuer, für die Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer, für die Nichtvornahme des Steuerabzugs, für die Ausstellung der Jahresbescheinigung nach § 24c oder für die Mitteilungen an das Bundeszentralamt für Steuern nach § 45e von Bedeutung sind oder der Aufklärung bedürfen, bei den am Verfahren Beteiligten zu prüfen. 2Die §§ 193 bis 203 der Abgabenordnung gelten sinngemäß.
(+++ § 50b: Zur Anwendung vgl. § 52 +++)
Amtliche Quelle: Einkommensteuergesetz, § 50b, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 3366, 3862; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 50b EStG · Absatz/Satz anfügen: § 50b Abs. 1 S. 1 EStGWeitere Normen in „IX.: Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften“
- § 50b EStG Prüfungsrecht
- § 50c EStG Entlastung vom Steuerabzug in bestimmten Fällen
- § 50d EStG Anwendung von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
- § 50e EStG Bußgeldvorschriften; Nichtverfolgung von Steuerstraftaten bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten
- § 50f EStG Bußgeldvorschriften
- § 50g EStG Entlastung vom Steuerabzug bei Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- § 50h EStG Bestätigung für Zwecke der Entlastung von Quellensteuern in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft
- § 50i EStG Besteuerung bestimmter Einkünfte und Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen
- § 50j EStG Versagung der Entlastung von Kapitalertragsteuern in bestimmten Fällen
- § 51 EStG Ermächtigungen
- § 51a EStG Festsetzung und Erhebung von Zuschlagsteuern
- § 52 EStG Anwendungsvorschriften
- § 52a EStG (weggefallen)
- § 52b EStG (weggefallen)
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