§ 50i EStGBesteuerung bestimmter Einkünfte und Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen
IX.: Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
(1) 1Sind Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens oder sind Anteile im Sinne des § 17
- 1.
- vor dem 29. Juni 2013 in das Betriebsvermögen einer Personengesellschaft im Sinne des § 15 Absatz 3 übertragen oder überführt worden,
- 2.
- ist eine Besteuerung der stillen Reserven im Zeitpunkt der Übertragung oder Überführung unterblieben, und
- 3.
- ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung oder Entnahme dieser Wirtschaftsgüter oder Anteile ungeachtet der Anwendung dieses Absatzes vor dem 1. Januar 2017 ausgeschlossen oder beschränkt worden,
- 1.
- der Einbringungszeitpunkt vor dem 29. Juni 2013 liegt,
- 2.
- die Personengesellschaft nach der Einbringung als Personengesellschaft im Sinne des § 15 Absatz 3 fortbesteht und
- 3.
- das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung oder Entnahme der neuen Anteile ungeachtet der Anwendung dieses Absatzes bereits im Einbringungszeitpunkt ausgeschlossen oder beschränkt ist oder vor dem 1. Januar 2017 ausgeschlossen oder beschränkt worden ist.
(2) Bei Einbringung nach § 20 des Umwandlungssteuergesetzes sind die Wirtschaftsgüter und Anteile im Sinne des Absatzes 1 abweichend von § 20 Absatz 2 Satz 2 des Umwandlungssteuergesetzes stets mit dem gemeinen Wert anzusetzen, soweit das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung der erhaltenen Anteile oder hinsichtlich der mit diesen im Zusammenhang stehenden Anteile im Sinne des § 22 Absatz 7 des Umwandlungssteuergesetzes ausgeschlossen oder beschränkt ist.
(+++ § 50i: Zur Anwendung vgl. § 52 +++)
Amtliche Quelle: Einkommensteuergesetz, § 50i, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 3366, 3862; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 50i EStG · Absatz/Satz anfügen: § 50i Abs. 1 S. 1 EStGWeitere Normen in „IX.: Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften“
- § 50b EStG Prüfungsrecht
- § 50c EStG Entlastung vom Steuerabzug in bestimmten Fällen
- § 50d EStG Anwendung von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
- § 50e EStG Bußgeldvorschriften; Nichtverfolgung von Steuerstraftaten bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten
- § 50f EStG Bußgeldvorschriften
- § 50g EStG Entlastung vom Steuerabzug bei Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- § 50h EStG Bestätigung für Zwecke der Entlastung von Quellensteuern in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft
- § 50i EStG Besteuerung bestimmter Einkünfte und Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen
- § 50j EStG Versagung der Entlastung von Kapitalertragsteuern in bestimmten Fällen
- § 51 EStG Ermächtigungen
- § 51a EStG Festsetzung und Erhebung von Zuschlagsteuern
- § 52 EStG Anwendungsvorschriften
- § 52a EStG (weggefallen)
- § 52b EStG (weggefallen)
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