§ 50h EStGBestätigung für Zwecke der Entlastung von Quellensteuern in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft
IX.: Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
Auf Antrag hat das Finanzamt, das für die Besteuerung eines Unternehmens der Bundesrepublik Deutschland oder einer dort gelegenen Betriebsstätte eines Unternehmens eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union im Sinne des § 50g Absatz 3 Nummer 5 oder eines Unternehmens der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Sinne des § 50g Absatz 6 Satz 2 zuständig ist, für die Entlastung von der Quellensteuer dieses Staats auf Zinsen oder Lizenzgebühren im Sinne des § 50g zu bescheinigen, dass das empfangende Unternehmen steuerlich im Inland ansässig ist oder die Betriebsstätte im Inland gelegen ist.
Amtliche Quelle: Einkommensteuergesetz, § 50h, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 3366, 3862; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 50h EStG · Absatz/Satz anfügen: § 50h Abs. 1 S. 1 EStGWeitere Normen in „IX.: Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften“
- § 50b EStG Prüfungsrecht
- § 50c EStG Entlastung vom Steuerabzug in bestimmten Fällen
- § 50d EStG Anwendung von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
- § 50e EStG Bußgeldvorschriften; Nichtverfolgung von Steuerstraftaten bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten
- § 50f EStG Bußgeldvorschriften
- § 50g EStG Entlastung vom Steuerabzug bei Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- § 50h EStG Bestätigung für Zwecke der Entlastung von Quellensteuern in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft
- § 50i EStG Besteuerung bestimmter Einkünfte und Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen
- § 50j EStG Versagung der Entlastung von Kapitalertragsteuern in bestimmten Fällen
- § 51 EStG Ermächtigungen
- § 51a EStG Festsetzung und Erhebung von Zuschlagsteuern
- § 52 EStG Anwendungsvorschriften
- § 52a EStG (weggefallen)
- § 52b EStG (weggefallen)
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